Nicht Verfügbar

Sonntag, 05. September 2010
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse C 1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder C1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt „Anhängerführerscheine“). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge a) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis maximal 32 km/h, sofern sie nach Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und nur für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit einer durch die Bauart beschränkten Höchstgeschwindigkeit bis maximal 25 km/h, auch mit Anhänger.
Klasse S
Mindestalter 16 Jahre
Die Klasse S berechtigt zum Führen von dreirädrigen Leichtkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraft

Aktualisiert (Mittwoch, den 24. Februar 2010 um 09:24 Uhr)

 
Öffnungszeiten

Queichheimer Hauptstraße 140
76829 Queichheim (bei Landau)

Dienstag, Mittwoch und Donnerstag:
18:00–20:00 Uhr Bürozeit
18:30–20:00 Uhr Unterricht


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